Die Dezember-Soforthilfe kurz und knapp

Um Gas- und Wärmekunden kurzfristig zu entlasten, hat die Bundesregierung die sogenannte Dezember-Soforthilfe erlassen. Dabei wird der Abschlag aus Dezember 2022 vom Staat übernommen. Ziel ist es, den Zeitraum bis zur Energiepreisbremse zu überbrücken und kurzfristig finanzielle Unterstützung zu leisten.

Wichtig für Sie: Sie müssen keinen Abschlag für Dezember zahlen! Sollten Sie dennoch Ihren Abschlag an uns überwiesen haben, ist das kein Problem. Wir verrechnen den zu viel bezahlten Abschlag mit Ihrer nächsten Jahresrechnung.

Sie möchten mehr erfahren und haben noch Fragen? Schauen Sie dazu gerne in unseren FAQs nach.

So erhalten Sie Ihre Dezember-Soforthilfe

Allgemein gilt, dass Sie Ihren Dezember-Abschlag nicht zahlen müssen. Je nach gewünschter Zahlart ist das Vorgehen unterschiedlich:

  • Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt, müssen Sie gar nichts tun. In diesem Fall ziehen wir für Dezember 2022 keinen Abschlag ein.
  • Sollten Sie einen Dauerauftrag eingestellt haben, sollten Sie diesen für den Monat Dezember 2022 aussetzen. Achten Sie bitte darauf, dass Sie danach wieder Ihren Dauerauftrag aktivieren.
  • Sind Sie Barzahler, können Sie die Zahlung für Dezember 2022 aussetzen.

Sie haben trotzdem den Dezember-Abschlag gezahlt? Kein Problem! Wir berücksichtigen den zu viel gezahlten Betrag in Ihrer Jahresrechnung.

Häufig gestellte Fragen

Warum übernimmt der Staat den Dezember-Abschlag?

Die Energiekrise stellt für viele Gas- und Wärmekunden eine enorme finanzielle Belastung dar. Um die Kunden kurzfristig zu entlasten, hat die Bundesregierung die Dezember-Soforthilfe beschlossen.

Wer hat Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe?

Folgende Kundengruppen haben Anspruch auf die Dezember-Soforthilfe:

  • Alle Gas- und Fernwärmekunden mit einem sogenannten Standardlastprofil (SLP) und einem Jahresverbrauch von weniger als 1.500.000 kWh.
  • Unternehmen und Einrichtungen in folgenden Branchen:
    • Wohnungswirtschaft
    • Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen und Kindertagesstätten
    • Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen
  • Kunden mir einer sogenannten registrierenden Leistungsmessung (RLM) und einem Jahresverbrauch unter 1.500.000 kWh, sofern sie das Erdgas nicht nutzen, um kommerziell Strom oder Wärme zu erzeugen oder ein zugelassenes Krankenhaus sind.

Wie wird die Dezember-Soforthilfe berechnet?

Gas: Die Soforthilfe wird vom Gasversorger individuell pro Haushalt berechnet. Grundlage ist der im September prognostizierte Jahresverbrauch des Kunden. Die Soforthilfe basiert auf einem Zwölftel dieses Verbrauchs. Ein Zwölftel Ihres im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs wird mit dem am 1. Dezember 2022 geltenden Brutto-Arbeitspreis multipliziert. Auch ein Zwölftel des Grundpreises wird vom Staat übernommen.

Beispielrechnung Dezember-Soforthilfe (Gas): 

  • Prognostizierter Jahresverbrauch im September 2022: 12.000 kWh/Jahr
  • Brutto-Arbeitspreis (der Flexible, Stand 01.12.2022): 11,88 Cent/kWh
  • Brutto-Grundpreis (der Flexible, Stand 01.12.2022): 171,20 €/Jahr

Dezember-Soforthilfe Gas = 12.000 kWh/Jahr / 12 * 11,88 Cent/kWh / 100 + 171,20 €/Jahr / 12 = 133,07 €

 

Fernwärme: Bei Fernwärmekunden wird der 1,2 fache Betrag der im September geleisteten monatlichen Abschlagszahlung zur Ermittlung des Dezember-Abschlags berücksichtigt.

Beispielrechnung Dezember-Soforthilfe (Fernwärme):

  • Abschlagszahlung im September 2022: 150 €

Dezember-Soforthilfe Fernwärme = 150 € * 1,2 = 180 €

 

Die Entlastung über die Soforthilfe entspricht also eigentlich nicht dem realen Dezemberabschlag oder der Rechnung für den Monat Dezember, sondern kann etwas darüber oder darunterliegen.

Warum kann die Dezember-Soforthilfe von meinem realen Abschlag abweichen?

Die zuvor beschriebene Berechnung der Dezember-Soforthilfe, die der Gesetzgeber vorgegeben hat, weicht von der eigentlichen Berechnung eines Abschlags ab. Ihr aktueller Abschlag wurde aus dem prognostizierten Jahresverbrauch des Monates errechnet, in dem Ihre letzte Jahresverbrauchsabrechnung erstellt wurde (z.B. März 2022). Aus diesem Grund kann es dazu kommen, dass die Dezember-Soforthilfe von Ihrem eigentlichen Abschlag abweicht, also höher oder niedriger ist. Hierauf haben wir keinerlei Einfluss.

Wie wird die Differenz aus Dezember-Soforthilfe und Abschlag miteinander verrechnet?

Beide Beträge werden in Ihrer nächsten Jahresrechnung miteinander verrechnet.

Muss ich etwas tun, um die Dezember-Soforthilfe zu erhalten?

Nein, Sie müssen gar nichts tun. Wir als Ihr Energieversorger kümmern uns darum, dass Sie die Dezember-Soforthilfe automatisch erhalten.

Lediglich RLM-Kunden müssen sich bis zum 31.12.22 bei uns melden, um von der Dezember-Soforthilfe zu profitieren.

Was muss ich tun, wenn ich meinen Abschlag eigentlich per Lastschriftverfahren/Dauerauftrag/Selbstzahler zahle?

Sofern Sie Lastschriftverfahren als Zahlart gewählt haben, müssen Sie gar nichts tun. Wir werden für den Monat Dezember Ihren Abschlag nicht bei Ihnen abbuchen.

Sollten Sie einen Dauerauftrag bei Ihrer Bank eingerichtet haben, müssen Sie aktiv werden: Pausieren Sie nur für den Monat Dezember Ihre Abschlagszahlung für Gas oder Fernwärme. Sind in Ihrem Abschlag auch andere Sparten wie Strom oder Wasser enthalten, zahlen Sie den Anteil der Abschläge bitte für den Dezember weiter. Bitte achten Sie darauf, dass Sie den Dauerauftrag nicht vollständig löschen und ab Januar wieder wie gewohnt Ihren regulären Abschlag zahlen.

Sollten Sie Ihren Abschlag jeden Monat selbst überweisen oder bar einzahlen, können Sie das für Gas oder Fernwärme im Monat Dezember einfach auslassen – im Januar geht es dann mit Ihrem ursprünglichen Abschlag wieder weiter.

Was mache ich, wenn ich meinen Dauerauftrag nicht rechtzeitig ausgesetzt habe?

Sollten Sie Ihren Dezember-Abschlag trotzdem überwiesen haben, wird Ihnen dieser zu viel gezahlte Betrag bei der nächsten Jahresrechnung verrechnet. Ihnen geht also nichts verloren!

Kann mir die Dezember-Soforthilfe ausbezahlt werden?

Die Dezember-Soforthilfe wird mit der nächsten Jahresrechnung, die den Abrechnungsmonat Dezember 2022 enthält, verrechnet. Eine Auszahlung ist gemäß Gesetzesbeschluss nicht vorgesehen.

In meinem Abschlag ist nicht nur Gas, sondern auch andere Sparten (bspw. Strom oder Wasser) enthalten. Welchen Betrag soll ich nun im Dezember 2022 zahlen?

Wenn sich Ihr Abschlag nicht nur aus Gas oder Fernwärme, sondern auch aus anderen Sparten zusammensetzt, können Sie den Abschlagsbetrag um den Gas- oder Fernwärmebetrag kürzen. Die Höhe des Gas- oder Fernwärmeabschlags können Sie Ihrer letzten Jahresrechnung oder – sofern Sie Neukunde sind – Ihrem Begrüßungsschreiben entnehmen. Sollten Sie in der Zwischenzeit Ihren Abschlag angepasst haben, haben Sie ein Bestätigungsschreiben von uns erhalten. Diesem können Sie ebenfalls die Höhe des Gas- oder Wärmeabschlags entnehmen.

Wie erhalte ich die Dezember-Soforthilfe, wenn ich Mieter bin und die Kosten für Gas bzw. Fernwärme in meinen Nebenkosten enthalten sind?

Mieter, die ihren Gas-/Fernwärmebezug über die Nebenkosten vorauszahlen, erhalten die Entlastung über die nächste Heizkosten- bzw. Nebenkostenabrechnung, die im Jahr 2023 fällig sein müsste.

Ich bin erst im Dezember eingezogen. Von wem erhalte ich die Dezember-Soforthilfe?

Wenn Sie bei von uns am 01.12.2022 mit Gas oder Fernwärme beliefert werden, beantragen wir für Sie die Dezember-Soforthilfe. Also erhalten Sie dann auch die Dezember-Soforthilfe von uns. Werden bzw. wurden Sie am 01.12.2022 von einem anderen Energieversorger beliefert, wenden Sie sich bitte bezüglich der Dezember-Soforthilfe an Ihren Vorlieferanten.

Welche Kundendaten werden an die KfW übermittelt?

Bei der Beantragung der Dezember-Soforthilfe für Fernwärme sind wir als Energieversorger gesetzlich dazu verpflichtet, Angaben zu unseren Kunden zu übermitteln. Hierzu zählen Angaben wie die Postanschrift oder E-Mailadressen.

Kann ich der Datenweitergabe an die KfW widersprechen?

TWL ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Soforthilfe umzusetzen. Dazu gehört auch die Übermittlung der Angaben, die im Gesetz vorgesehen sind, damit der Erstattungsantrag des Lieferanten zum Wärmeverbrauch überprüft werden kann. Da es sich also um die Umsetzung einer gesetzlichen Vorgabe handelt, kann der Datenweitergabe nicht widersprochen werden.

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