CO2-Kostenaufteilungsgesetz

Am 11. November 2022 hat der Bundestag das Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2-Kostenaufteilungsgesetz) beschlossen. Ziel ist es, dass die Kosten für CO2, die bei Erdgas und Fernwärme anfallen, nicht mehr nur vom Mieter getragen werden, sondern gerechter zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt werden. Das Gesetz ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten. Die erste Abrechnung, in der die neue Regelung zum Tragen kommt, ist also die für das Jahr 2023.

Sie möchten mehr erfahren? In den FAQs haben wir die wichtigsten Fragen und Antworten für Sie zusammengetragen.
 

Häufig gestellte Fragen

Wie lautet der heizwertbezogene Emissionsfaktor für mein Wärmenetz?

Innenstadt: Heizwertbezogener Emissionsfaktor aus dem Jahr 2023 0,030 kg CO2/kWh
Pfingstweide: Heizwertbezogener Emissionsfaktor aus dem Jahr 2023 0,365 kg CO2/kWh

Wie kann ich meine CO2-Kosten ermitteln?

Kosten CO2 für das Jahr 2023: 30,00 €/t CO2
Kosten CO2 für das Jahr 2024: 45,00 €/t CO2

Für das Wärmenetz Innenstadt:
Heizwertbezogener Emissionsfaktor: 0,030 kg CO2/kWh

Rechenbeispiel für 2023:
Ihr Verbrauch x 0,030 kg CO2/kWh x 30,00 €/t CO2 : 1000 (x 1,19) = XX,XX € brutto - Dies sind Ihre CO2 Kosten nach dem CO2 KostAufG.

Für das Wärmenetz Pfingstweide:
Heizwertbezogener Emissionsfaktor: 0,365 kg CO2/kWh

Rechenbeispiel für 2023:
Ihr Verbrauch x 0,365 kg CO2/kWh x 30,00 €/t CO2 : 1000 (x 1,19) = XX,XX € brutto - Dies sind Ihre CO2 Kosten nach dem CO2 KostAufG.

Wie genau funktioniert das CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

Ziel ist es, die CO2-Kosten so gerecht wie möglich zwischen Vermieter und Mieter zu verteilen. Wie viel vom Vermieter übernommen werden muss, richtet sich nach der Effizienz des Gebäudes. Es gilt: Je effizienter ein Gebäude ist, desto weniger muss vom Vermieter übernommen werden.

Die Effizienz eines Gebäudes wird anhand der CO2-Emissionen ermittelt. Dabei werden die Gesamtemissionen eines Gebäudes durch die Gesamtfläche geteilt und erhält so die Gesamtemissionen des Gebäudes pro m2 (kg CO2/m2/a). Folgende Tabelle zeigt die Aufteilung der CO2-Kosten auf Mieter und Vermieter je nach Gebäudeeffizienz:

Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder

der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr

Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO2/m2/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m2/a 90 % 10 %

17 bis < 22 kg CO2/m2/a

80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m2/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m2/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m2/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m2/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m2/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m2/a 20 % 80 %
> = 52 kg CO2/m2/a 5 % 95 %

 

Welchen Zweck erfüllt das neue CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

Im rechtlichen Normalfall darf der Vermieter die Heizkosten vollständig auf seine Mieter umlegen. Das ergibt sich aus der jeweiligen mietvertraglichen Vereinbarung über die Betriebs- und Heizkosten des Gebäudes. Durch das neue CO2-Kostenaufteilungsgesetz soll sowohl für den Gebäudeeigentümer ein wirtschaftlicher Anreiz für Investitionen zur Verbesserung der energetischen Qualität des Gebäudes geschaffen werden als auch dem Mieter ein Anreiz energieeffizienter zu heizen.

Für welche Heizform gilt das CO2-Kostenaufteilungsgesetz?

Das CO2-Kostenaufteilungsgesetz und die damit verbundene Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter gilt nur für brennstoffbetriebene Heizungen und Fernwärmeanschlüsse, bei denen fossile Brennstoffe zur Wärmeerzeugung eingesetzt werden – wie bspw. Gas-, Öl-, Kohle- und Fernwärmeheizungen. Strombetriebene Heizungen sind nicht vom CO2-Kostenaufteilungsgesetz betroffen.

Wie hoch sind die CO2-Kosten für meine Wohneinheit?

Ab Januar 2023 werden die CO2-Kosten auf Ihrer Erdgas- oder Fernwärmerechnung ausgewiesen. Nachfolgend sehen Sie die Berechnung der CO2-Kosten anhand eines Beispiels:

  • Erdgasverbrauch:12.000 kWh/a
  • Emissionsfaktor für Erdgas gem. (EBeV 2030): 0,20088 kg CO2/kWh Erdgas
  • Aktueller CO2-Preis für Erdgas gem. BEHG: 30 Euro/t CO2

Die CO2 Kosten für den Kunden werden nach folgender Formel berechnet:

CO2-Kosten (Euro/kg) = Erdgasverbrauch * Emissionsfaktor * CO2 Preis 

= (12.000 kWh * 0,20088 kg/CO2/kWh * 30 Euro/t CO2) / 1.000 = 72,32 Euro netto bzw. 77,38 Euro brutto

Was genau ist der CO2-Preis?

Der CO2-Preis ist ein Preis, der für die Emission, also die Freisetzung von Kohlendioxid bezahlt werden muss. Er bezieht sich auf die Menge an CO2, die bei der Verbrennung fossiler Brennstoffe (z. B. Erdöl oder Kohle) entsteht und freigesetzt wird. Der CO2-Preis wird in den nächsten Jahren sukzessiv ansteigen. So möchte die Bundesregierung der im Bundeskabinett 2019 beschlossenen Reduzierung der Treibhausgase in die Atmosphäre bis 2030 nachkommen.

Wie erfolgt die anteilige Verrechnung, wenn mein Vermieter die Energie bezieht?

Die Verrechnung der CO2-Kosten erfolgt direkt zwischen Vermieter und Mieter. Bei Fragen dazu wenden Sie sich daher bitte direkt an Ihren Vermieter.

Warum unterscheiden sich die CO2-Kosten, die mit der Erdgasrechnung zu zahlen sind, mit den CO2-Kosten gem. CO2KostAufG?

Die CO2-Kosten, die mit der Erdgasrechnung zu zahlen sind, ergeben sich aus dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Danach verursacht eine kWh Erdgas brennwertbezogen 0,18139 kg/CO2. Somit ergibt sich ein CO2 Preis pro Kilowattstunde von 0,5442 Cent netto für 2023.

Die CO2-Kosten nach dem CO2KostAufG richten sich nach der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030). Danach verursacht eine kWh Erdgas heizwertwertbezogen 0,20088 kg/CO2. Somit ergibt sich ein CO2 Preis pro Kilowattstunde von 0,6026 Cent netto für 2023.

Erdgas kann verbrennungstechnisch mit zwei Werten bewertet werden: dem Heizwert (z. B. Niedertemperaturheizung) und dem Brennwert (z. B. Brennwertheizung). Die Brennwertheizung ist die effizientere Heizung, da hier weniger Erdgas (m³) für die Erzeugung einer Kilowattstunde benötigt wird. Daher ist der brennwertbezogene Emissionswert niedriger als der heizwertbezogene.

Wie werden sich die CO2-Kosten in den nächsten Jahren verändern?

Für die Berechnung der CO2-Kosten (Erdgas) sind die Beträge bis 2026 im BEHG genannt. Ab 2026 müssen die CO2 Zertifikate am Markt zu Handelspreisen gekauft werden. Es ist davon auszugehen, dass die Zertifikatspreise in Zukunft steigen werden.

Jahr Euro pro Tonne CO2 (gem. BEHG)
2023 30
2024 45
2025 55
2026 Preis wird vom freien Handel bestimmt

 

Wie erfolgt die Ermittlung der CO2-Kosten für Fernwärme?

Für die Wärme werden die CO2-Kosten anhand der jeweiligen Wärmeerzeugung ermittelt.

Aufgrund von gesetzlichen Anforderungen (EBeV 2030) und des Zertifikatehandels (TEHG) stehen je nach Wärmeerzeugung die Daten zur Berechnung der CO2-Kosten erst im drauffolgenden Jahr zur Verfügung.

Woher weiß ich, wie effizient das Gebäude ist, in dem ich wohne?

Ihr Vermieter ist ab 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, Ihnen die Gebäudeeffizienz in Ihrer Heizkostenabrechnung auszuweisen. Sollte Ihre Heizkostenabrechnung hierzu nichts enthalten, gehen Sie bitte direkt auf Ihren Vermieter zu.

Wie findet die Aufteilung bei Gewerbeimmobilien statt?

Bei Gewerbeimmobilien findet die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Mieter und Vermieter zu gleichen Teilen statt.

Ich zahle die CO2-Kosten direkt an meinen Energieversorger. Wie erhalte ich den Anteil des Vermieters?

Insbesondere bei Gas haben Mieter in der Regel direkt einen Vertrag mit dem Energieversorger und zahlen die vollen CO2-Kosten. In diesem Fall sollten Sie den Anteil an den CO2-Kosten, den der Vermieter zahlen muss, direkt bei Ihrem Vermieter einfordern. Gehen Sie hierzu, sobald Ihnen Ihre Abrechnung vom Energieversorger vorliegt, direkt auf Ihren Vermieter zu.

Die CO2-Kosten sind in meinen Nebenkosten enthalten. Woher weiß ich, wie viel der Vermieter übernommen hat?

Sind die Kosten für Ihre Wärmeversorgung in Ihren Nebenkosten enthalten, sollte Ihr Vermieter seinen Anteil an den CO2-Kosten direkt rausrechnen und Ihnen sollte nur noch Ihr Anteil als Mieter in Rechnung gestellt werden. Der Vermieter ist dazu verpflichtet, Ihnen die Details transparent auszuweisen.

Gibt es Ausnahmen, in denen das CO2-Kostenaufteilungsgesetz nicht zum Tragen kommt?

In manchen Fällen wie zum Beispiel aufgrund des Denkmalschutzes sind Vermieter daran gehindert, Maßnahmen zur Effizienzsteigerung des Gebäudes durchzuführen. In diesen Fällen müssen Vermieter nur die Hälfte oder sogar gar keine Kosten übernehmen.

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