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Als Teil des Klimapakets ist eine Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes beschlossen worden. Als Energieversorger sind wir daher ab 2021 dazu verpflichtet, für das Liefern bzw. in den Verkehr bringen von Brennstoffen Zertifikate zu erwerben und an die Brennstoffemissionshandelsstelle abzugeben.
Seit dem 1. Januar 2021 fällt für fossile Heiz- und Kraftstoffe eine neue Emissionsabgabe bzw. CO2-Abgabe an. Wer beispielsweise mit Erdgas heizt, zahlt den CO2-Preis seitdem direkt über den Energiepreis mit, für 2021 werden zusätzlich 0,455 ct/kWh berechnet, 2022 beträgt die Abgabe 0,546 ct/kWh und 2023 0,637 ct/kWh. Für 2024 beläuft sich die Abgabe auf 0,819 ct/kWh und für 2025 auf 1,001 ct/kWh.
Für einige Geschäftskunden kann sich daher ein genauer Blick auf die eigene Energieproduktion und -nutzung lohnen: Unter bestimmten Voraussetzungen können Betriebe die CO2-Abgabe abfedern. Dies gilt zum Beispiel, wenn über eine eigene Gasturbine Energie oder Wärme erzeugt wird.
Für Anlagenbetreiber wird in der Regel bereits eine Emissionsabgabe fällig, die sich gegen die Mehrbelastung beim Gaseinkauf anrechnen lässt. Auch Kundinnen und Kunden, die über eine Wiederverkäuferbescheinigung verfügen, können von einer (Teil-)Befreiung von der CO2-Abgabe profitieren.
Alle Fragen zu konkreten Möglichkeiten, Ihre Ausgaben für die CO2-Emissionen anzurechnen, beantworten wir Ihnen gern in einer individuellen Beratung. Wenden Sie sich einfach an Ihren TWL-Vertriebsbeauftragen oder schreiben Sie eine E-Mail an vertrieb@twl.de